Extrig.at

Die unabhängige Onlinezeitung für Österreich

Gericht: Ein „Like“ reicht nicht für eine Beleidigung

Redaktionelle Szene zum Thema „Gericht: Ein „Like“ reicht nicht für eine Beleidigung“

Ein bloßes „Like“ in sozialen Netzwerken ist für sich genommen keine strafbare Beleidigung. Das hat das Oberlandesgericht Wien in einem Verfahren rund um den Publizisten Sebastian Bohrn Mena festgehalten und damit eine Klage gegen einen Nutzer zurückgewiesen, der ein kritisches Posting geliked hatte.

Ausgangspunkt des Streits war ein Beitrag des Wiener FPÖ-Politikers Maximilian Krauss, der das Wiener Volkstheater als „hochsubventionierte linksradikale Spielwiese“ bezeichnet hatte. In Bezug auf Bohrn Mena wurde dieser Beitrag anschließend mit einem Like versehen. Genau dieses Zustimmungssignal wertete Bohrn Mena juristisch als mitverantwortliche Beleidigung.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Sicht nicht. In der Begründung hält das Gericht fest, dass einem einzelnen Like nicht ohne Weiteres eine klare inhaltliche Zustimmung zu jeder Formulierung entnommen werden könne. Die Intensität der Zustimmung lasse sich daraus nicht automatisch ableiten. Im Regelfall, so das Gericht, habe ein Like lediglich einen diffusen Charakter und sei noch keine verbindliche Resonanz auf den Inhalt.

Die Entscheidung ist für Bohrn Mena eine weitere Niederlage in seiner Auseinandersetzung mit Nutzern sozialer Medien. Der Publizist und seine Frau gehen seit längerer Zeit zivil- und strafrechtlich gegen aus ihrer Sicht beleidigende oder hetzerische Online-Beiträge vor. Dabei richtet sich das Vorgehen nicht nur gegen die ursprünglichen Verfasser von Postings, sondern auch gegen Personen, die solche Inhalte mit einem Like markieren.

Rechtlich knüpft das Urteil an die Frage an, wie weit digitale Zustimmung im Netz reicht. Während ein Like in der Alltagssprache oft als klares Signal verstanden wird, legt das Gericht die Schwelle für eine strafbare Beteiligung deutlich höher. Für die gerichtliche Beurteilung zählt damit nicht allein die sichtbare Reaktion, sondern ob daraus eine eindeutige, inhaltlich zurechenbare Billigung hervorgeht.

Der Fall dürfte über den konkreten Streit hinaus Bedeutung haben. Denn Verfahren rund um Beleidigungen, Hasspostings und die Rolle von Social-Media-Reaktionen beschäftigen die Gerichte seit Jahren zunehmend. Das Wiener Urteil stellt nun klar, dass ein bloßes Like dafür nicht automatisch ausreicht.

Diesen Artikel teilen