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Belästigung bei TV-Dreh in Lignano landet vor Gericht

Redaktionelle Szene zum Thema „Belästigung bei TV-Dreh in Lignano landet vor Gericht“

Ein TV-Beitrag über das Ausgehviertel „Tutto Gas“ im italienischen Lignano hat ein juristisches Nachspiel: Eine Urlauberin klagte nach einer Szene, in der sie von einem betrunkenen Mann vor laufender Kamera an der Brust berührt worden war, auf Schadenersatz. Die Aufnahmen wurden später in einer ATV-Sendung ausgestrahlt. Das Handelsgericht Wien befasste sich mit dem Fall.

Ausgangspunkt war ein Dreh in Lignano, einem beliebten Urlaubsort an der Adriaküste, der jedes Jahr auch viele junge Partygäste aus Österreich anzieht. Im Mittelpunkt stand eine Belästigung, die nicht nur im öffentlichen Raum stattfand, sondern anschließend auch im Fernsehen zu sehen war. Genau dieser doppelte Eingriff – die körperliche Berührung und die Veröffentlichung der Sequenz – führte zu der Klage gegen den Sender.

Die betroffene Frau verlangte Schadenersatz. Nach den vorliegenden Informationen ging es damit um die Frage, welche Verantwortung ein Fernsehsender trägt, wenn intime oder übergriffige Situationen nicht nur dokumentiert, sondern auch ausgestrahlt werden. Der Fall berührt damit nicht nur die Grenzen journalistischer Berichterstattung, sondern auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Betroffenen.

Der Rechtsstreit wurde vor dem Handelsgericht Wien verhandelt. Dass der Fall dort landete, zeigt, dass die Auseinandersetzung über den konkreten Vorfall hinausgeht: Im Raum steht die Abwägung zwischen medialem Interesse an einem Bericht über das Partyleben in Lignano und dem Recht einer Betroffenen auf Schutz vor öffentlicher Bloßstellung. Für TV-Produktionen mit Dreh in belebten Ferienorten ist das ein sensibles Terrain.

Der Fall reiht sich in eine breitere Debatte darüber ein, wie Unterhaltungsformate mit Grenzverletzungen umgehen. Gerade wenn Personen in alkoholisiertem Umfeld gefilmt werden, stellt sich die Frage, ob und in welcher Form ihr Verhalten und ihre Reaktion für ein Millionenpublikum verwertet werden dürfen. Für den Sender ist das Verfahren auch deshalb heikel, weil es um mehr geht als um einen einzelnen Schnappschuss: Im Zentrum steht die rechtliche und ethische Verantwortung bei der Ausstrahlung solcher Szenen.

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