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VfGH stärkt Informationsfreiheit bei der Hypo Vorarlberg

Redaktionelle Szene zum Thema „VfGH stärkt Informationsfreiheit bei der Hypo Vorarlberg“

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat erstmals zur neuen Informationsfreiheit entschieden und einem Journalisten recht gegeben: Die Hypo Vorarlberg kann sich demnach nicht auf eine Ausnahme berufen, um Auskünfte generell zu verweigern. Das Höchstgericht hob damit eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf.

Im Kern ging es um die Frage, ob die landeseigene Bank unter das neue Informationsfreiheitsregime fällt. Der VfGH bejahte das und stellte klar, dass für die Hypo Vorarlberg keine Sonderstellung gilt, die sie von den Auskunftspflichten ausnehmen würde. Für Medien und Öffentlichkeit ist das Urteil deshalb relevant, weil es den Zugang zu Informationen über ein Unternehmen stärkt, das im Eigentum des Landes steht und damit an einer sensiblen Schnittstelle zwischen öffentlicher Kontrolle und wirtschaftlicher Tätigkeit liegt.

Mit der Entscheidung liegt nun erstmals eine verfassungsgerichtliche Auslegung zur Informationsfreiheit vor. Das ist auch deshalb bedeutsam, weil die neue Rechtslage in Österreich den Zugang zu staatlichen Informationen grundlegend verändern soll. Wo Behörden und Einrichtungen öffentliche Aufgaben erfüllen oder vom Staat beherrscht werden, wird damit der rechtliche Rahmen für Transparenz enger gezogen.

Die Hypo Vorarlberg ist als Landesbank eng mit der öffentlichen Hand verbunden. Genau an solchen Fällen entscheidet sich in der Praxis, wie weit Informationsansprüche künftig reichen und wo sich Stellen noch auf Ausnahmen stützen können. Das Urteil dürfte damit über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für weitere Verfahren haben, in denen Auskunftsbegehren an öffentliche oder staatsnahe Institutionen gerichtet werden.

Das Landesverwaltungsgericht hatte den Fall zuvor anders beurteilt. Der VfGH korrigierte diese Sicht nun und schuf damit die erste verfassungsgerichtliche Klarstellung zur Informationsfreiheit in Österreich. Für den Journalisten bedeutet das: Er bekommt die begehrte Information, für die Rechtsanwendung entsteht ein wichtiger Präzedenzfall.

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