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Pflichtmaßnahmen gegen Amerikanische Rebzikade im Weinviertel in Kraft

Redaktionelle Szene zum Thema „Pflichtmaßnahmen gegen Amerikanische Rebzikade im Weinviertel in Kraft“

Im nördlichen Weinviertel müssen Rebstöcke seit Juni verpflichtend gegen die Amerikanische Rebzikade behandelt werden. Betroffen sind nach der neuen Verordnung nicht nur Weinbaubetriebe, sondern auch private Rebenbesitzer, Gemeinden, Rebschulen und öffentliche Anlagen in Teilen der Bezirke Gänserndorf, Hollabrunn und Mistelbach.

Auslöser ist die Sorge vor der Goldgelben Vergilbung, einer Rebenkrankheit, die von der Amerikanischen Rebzikade übertragen werden kann. In Niederösterreich ist die Krankheit bislang nicht nachgewiesen, in anderen Teilen Österreichs und in den Nachbarregionen gab es jedoch bereits Fälle und Rodungen. Die Landesregierung hat die Verordnung Anfang Juni beschlossen, nun gilt sie in den sogenannten Hauptverbreitungsgebieten des Insekts.

Betroffene Gebiete im Norden Niederösterreichs

Die Pflichtmaßnahmen gelten vor allem in Gebieten rund um Dürnkrut im Bezirk Gänserndorf sowie um Hadres und Seefeld-Kadolz im Bezirk Hollabrunn. Im Bezirk Mistelbach sind unter anderem Drasenhofen, Ottenthal, Poysdorf und Wildendürnbach erfasst. Laut Landwirtschaftskammer Niederösterreich handelt es sich dabei teils nicht um ganze Gemeinden, sondern auch um einzelne Katastralgemeinden oder klar abgegrenzte Teilgebiete, etwa nördlich der Pulkau oder nördlich des Poybachs.

Vorgesehen sind zumindest zwei Behandlungen zwischen Mai und Juli mit in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Welche Mittel zulässig sind, hängt unter anderem von der Bewirtschaftungsweise und von einer Teilnahme am Agrarumweltprogramm ÖPUL ab. Auch nicht berufliche Besitzerinnen und Besitzer von Rebstöcken müssen die Maßnahmen einhalten und dokumentieren. Rechnungen über eingesetzte Pflanzenschutzmittel sind drei Jahre aufzubewahren.

Kontrollen und Rodungen bei Befall

Wird ein Verdacht auf Goldgelbe Vergilbung festgestellt, muss er unverzüglich gemeldet werden. Zuständig ist das Referat Wein- und Obstbau der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Behörden können Weingärten und andere Standorte mit Reben betreten, Proben entnehmen und Kontrollen durchführen. Bestätigt das Labor einen Befall, müssen symptomtragende Rebstöcke innerhalb von zwei Wochen gerodet und aus dem Weingarten entfernt werden. Wenn mehr als 20 Prozent einer Anlage betroffen sind, ist die Rodung der gesamten Anlage vorgeschrieben.

Landwirtschaftskammerpräsident Johannes Schmuckenschlager warnte vor einer raschen Ausbreitung. Mit Mitte Juni erreichten die Tiere etwa das dritte Larvenstadium, in dem sie besonders wirksam bekämpft werden müssten. Die Zikade kenne keine Eigentumsgrenzen, deshalb müsse die Verordnung überall dort greifen, wo Reben stehen, sagte Schmuckenschlager. Auch verwilderte und nicht mehr ordentlich bewirtschaftete Weingärten werden behördlich besonders geprüft.

Die Fachleute verweisen auf die steigenden Populationen der Rebzikade in Niederösterreich. Die Krankheit selbst wurde dort bislang nicht festgestellt, in der Steiermark und im Burgenland aber bereits nachgewiesen. Auch in Tschechien, der Slowakei und Ungarn ist sie nach Angaben der Landwirtschaftskammer teils verbreitet. Ziel der neuen Pflichtmaßnahmen ist es, die Population der Rebzikade einzudämmen und einen Befall der Reben möglichst zu verhindern.

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