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Belästigung vor laufender Kamera: Handelsgericht Wien gibt Schadenersatzklage statt

Redaktionelle Szene zum Thema „Belästigung vor laufender Kamera: Handelsgericht Wien gibt Schadenersatzklage statt“

Eine junge Urlauberin ist in Lignano vor laufender Kamera von einem betrunkenen Mann an der Brust berührt worden. Die Aufnahmen wurden später in der ATV-Sendung „Tutto Gas“ ausgestrahlt. Nun hat das Handelsgericht Wien einer Schadenersatzklage der Frau gegen den Sender stattgegeben.

Der Fall betrifft eine Szene, die während eines Auslandsdrehs in dem italienischen Badeort entstanden ist und anschließend im Fernsehen gezeigt wurde. Die Klägerin hatte sich dagegen gewehrt, dass die intime und für sie entwürdigende Situation öffentlich verbreitet wurde. Mit dem Urteil wurde ihre Forderung nach Entschädigung im Grundsatz bestätigt.

Nach den vorliegenden Angaben stand dabei nicht nur die Frage im Raum, wie die Belästigung vor Ort einzuordnen ist, sondern auch, welche Verantwortung ein Sender trägt, wenn ein solcher Vorfall in einer Unterhaltungssendung landet. Gerade im Fernsehen gelten für Persönlichkeitsrechte und den Schutz von Betroffenen enge Grenzen, auch wenn Aufnahmen in einem öffentlich zugänglichen Umfeld entstanden sind.

„Tutto Gas“ war als Format aus dem Party- und Urlaubsumfeld bekannt und zeigte regelmäßig Szenen aus dem Nachtleben in bekannten Ferienorten. Dass eine sexuell anzügliche Grenzüberschreitung in diesem Zusammenhang vor Gericht endet, unterstreicht die rechtliche Brisanz solcher Aufnahmen. Für den betroffenen Sender bedeutet das Urteil nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein reputationspolitisches Risiko.

Das Handelsgericht Wien ist für solche zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig, wenn es um Ansprüche gegen Unternehmen mit Sitz in Österreich geht. Mit der Entscheidung bekommt der Fall auch über den konkreten Einzelfall hinaus Gewicht: Er zeigt, wie sensibel Gerichte bei der Veröffentlichung von Material reagieren können, das Betroffene bloßstellt oder in einer heiklen Situation zeigt.

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